Zweitwohnungsgesetz

Das Zweitwohnungsgesetz, welches 2016 in Kraft trat, führte eine Regelung ein, wonach keine Zweitwohnungen in Gemeinden bewilligt werden können, in welchen der Anteil an Zweitwohnungen 20% des Wohnbestands übersteigt. Mit wenigen Ausnahmen ist es nicht mehr möglich, in diesen Gemeinden ein Ferienhaus oder Ferienwohnungen zu bauen.

Die Beschränkungen des Zweitwohnungsgesetzes betreffen Schweizer und Ausländer gleichermassen.

Es gibt Ausnahmen der Beschränkung von Zweitwohnungen, beispielsweise

  • für Immobilien, die mit strukturierten Beherbergungsbetrieben verbunden sind
  • für Zweitwohnungen in geschützten Gebäuden
  • für Zweitwohnungen die vor März 2012 bestanden (oder für ihren Bau bereits eine Bewilligung bestand); diese können auch renoviert, umgewandelt oder umgebaut werden (Beschränkung der Vergrösserung der Hauptnutzungsfläche bis maximal 30%)

Das Verfahren um Erteilung einer Bewilligung für den Kauf einer Ferienwohnung / Zweitwohnung erfolgt durch die zuständige Behörde der betreffenden Gemeinde.

In Andermatt sind einige Immobilien nicht vom Zweitwohnungsgesetz betroffen: beispielsweise gibt es für den Erwerb und Wiederverkauf einer Residence im 5-Sterne Deluxe Hotel The Chedi Andermatt keine Einschränkungen.

Touristisch bewirtschaftete Wohnungen:

Eine Wohnung gilt beispielsweise als touristisch bewirtschaftet, wenn sie dauerhaft zur ausschliesslich kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu markt- und ortsüblichen Bedingungen angeboten wird, und sie

  • im selben Haus liegt, in dem der Eigentümer seinen Hauptwohnsitz hat (Einliegerwohnung);
  • nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers oder der Eigentümerin zugeschnitten ist und im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs bewirtschaftet wird; oder
  • nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers oder der Eigentümerin zugeschnitten ist, für ihre Qualitätskategorie zertifiziert ist, in der Hauptsaison grösstenteils verfügbar ist, auf einer kommerziell bewirtschafteten Vertriebsplattform angeboten wird.

Ausländische Käufer können, abhängig von den weiterführenden kantonalen Gesetzen und Ausgestaltung des Beherbergungsbetriebes, mitunter auch bewilligungsfrei touristisch bewirtschaftete Wohnungen erwerben.