Erwerb von Zweit- und Ferienwohnungen durch Ausländer

Gesetzliche Rahmenbedingungen:

Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (auch bekannt als «Lex Koller») und seine entsprechenden Verordnungen regeln den Zugang zu Grundstücken in der Schweiz durch Personen im Ausland.

Das Schweizer Recht hat sich in diesem Bereich weiterentwickelt, als 2016 das Gesetz über die Zweitwohnungsinitiative (Zweitwohnungsgesetz) in Kraft getreten ist; es verbietet den Neubau von Zweitwohnungen in Gemeinden, in welchen ihr Anteil bereits mehr als 20% der Wohnungen ausmacht.

Erwerb einer Ferienwohnung:

Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Das Herkunftsland und/oder die Kategorie der Schweizerischen Aufenthaltsbewilligung bestimmen, ob ausländische Kaufinteressenten von gesetzlichen Beschränkungen betroffen sind.

Die Beschränkungen durch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland betreffen folgende Immobilienkäufer:

  • EU-/EFTA-Bürger ohne bestehende Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz
  • Nicht-EU-Bürger ohne bestehende Aufenthaltsbewilligung
  • Nicht EU-Bürger mit einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung Typ L oder Typ B

Der Erwerb einer Ferienwohnung ist in diesem Fall nur möglich, wenn dies im Gesetz des jeweiligen Kantons vorgesehen ist. Derzeit sehen folgende Kantone diese Möglichkeit vor: Appenzell Ausserrhoden (AR), Bern (BE), Freiburg (FR), Glarus (GL), Graubünden (GR), Jura (JU), Luzern (LU), Neuenburg (NE), Nidwalden (NW), Obwalden (OW), St. Gallen (SG), Schwyz (SZ), Schaffhausen (SH), Tessin (TI), Uri (UR), Waadt (VD) und Wallis (VS). Es ist beispielsweise nicht möglich, eine Ferienwohnung in Genf oder Zürich zu erwerben.

Zusätzlich muss die Ferienwohnung oder das Ferienhaus sich in einer durch den jeweiligen Kanton als «Ferienort» definierten Gemeinden befinden.

Wenn ein passendes Ferienobjekt gefunden wurde, muss für den Erwerb eine Bewilligung beantragt werden. Die Anzahl der jährlich möglichen Bewilligungen ist schweizweit auf 1’500 Einheiten beschränkt und wird in Quoten vom Bundesrat auf die Kantone verteilt. Keine Bewilligung wird benötigt, sofern die betreffende Ferienimmobilie ebenfalls durch eine ausländische Person verkauft wird und sie eine Bewilligung für den Kauf der besagten Liegenschaft bereits erhalten hat.

Für den Erwerb einer Ferienwohnung durch eine ausländische Person bestehen darüber hinaus noch gewisse Einschränkungen, wie zum Beispiel:

  • Die maximale Grundstücksfläche darf 1’000 m² nicht übersteigen und die Nettogeschossfläche darf nicht grösser als 200 m² sein.
  • Falls ein unbebautes Grundstück erworben wird, muss die Bebauung innerhalb einer angemessenen Zeit erfolgen (innerhalb von maximal ein bis zwei Jahren).
  • Die Ferienwohnung kann für kurze Perioden vermietet werden, eine ganzjährige Vermietung ist jedoch nicht erlaubt.
  • Pro Familie darf nicht mehr als eine Ferienwohnung oder Zweitwohnung in der Schweiz erworben werden (zur Familie gehören Ehemann/Ehefrau und/oder minderjährige Kinder). Besitzt eines der Familienmitglieder bereits eine Ferien- oder Zweitwohnung in der Schweiz, ist der Kauf einer weiteren Immobilie nur möglich, wenn das erste Objekt verkauft wird.

In Andermatt besteht bis mindestens Ende 2040 für einige Immobilien eine besondere Ausnahme der «Lex Koller»: beispielsweise gelten für den Erwerb und Wiederverkauf einer Residence im 5-Sterne Deluxe Hotel The Chedi Andermatt für Schweizer und Nicht-Schweizer die gleichen Voraussetzungen (keine Beschränkungen oder Bewilligungspflichten).